§ 1 Mietgegenstand, Mietdauer
1.1 Gegenstand des Mietvertrages ist das ausgesuchte Kraftfahrzeug.
1.2 Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben.
1.3 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung/Zustellung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe/Abholung.
1.4 Es bestehen für die Fahrzeuge die folgenden Versicherungen:
- Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung (SB 2.000,00 €) oder Teilkaskoversicherung (SB 1.000,00€)
2.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet die abgesprochenen Mietzahlungen zu leisten. Die Kaution ist bei Abholung zu entrichten.
2.2 Mehrkilometer werden mit 0,50 EUR pro Kilometer berechnet
2.3
Die Mietzahlung ist spätestens fällig bei der Übernahme des Kfz.
2.4
Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 500 EUR. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages bei Übergabe des Fahrzeuges fällig und in bar zu bezahlen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Kfz, soweit an diesem keine Schäden ersichtlich sind und sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Sonderleistungen, Mehrkilometer, etc.) ausgeglichen sind. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung und Rückzahlung zeitnah.
2.5
Die Kosten für den Kraftstoff, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Pkw mit vollem Tank zurück zu geben. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter auf Kosten des Mieters aufgefüllt.
3.1
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
3.2
Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages
4.1
Der Mieter- bei einer juristischen Person die nachstehend aufgeführte natürliche Person- ist während der vereinbarten Mietzeit zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine persönlichen Daten an.
Das eigenhändige Führen des Kfz ist dem Mieter nur gestattet, wenn er seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und mindestens 21 Jahre alt ist.
4.2
Weitere Fahrer.
Falls andere oder weitere Personen als der Mieter das Fahrzeug fahren sollen, sind diese hier mit Namen und Vornamen anzugeben. Sämtliche Fahrer haben die Voraussetzungen des Mindestalters von 21 Jahren zu erfüllen und müssen mindestens 2 Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein. Diese/r sind/ist bei der Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen.
4.3.
Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug anderen als den vereinbarten Personen zum Fahren überlässt, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,00 € an den Vermieter.
5.1
Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart:
Der Mieter holt das Fahrzeug am Geschäftssitz des Vermieters ab und bringt es dorthin zurück. Die Parteien vereinbaren den Geschäftssitz.
5.2
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nur, wenn die gültige Fahrerlaubnis sämtlicher benannter Fahrer vorgelegt wird.
5.3
Gibt der Mieter das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an uns zurück, behalten wir uns vor, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein anteiliges Entgelt entsprechend der Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6.1
Der Mieter darf das Fahrzeug nur an die in diesem Vertrag unter § 3.1. aufgeführten Personen überlassen. Dabei hat er zu kontrollieren, ob diese Personen noch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Kraftfahrzeuges besitzen, insbesondere ob die Personen noch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und hinreichend fahrtüchtig sind.
6.2
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des § 7 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
6.3
Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
6.4
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen.
6.5
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzliche Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Fahrzeug insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu führen.
6.6
Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter/Fahrer ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters darf der Mieter/Fahrer das Fahrzeug wieder fahren.
Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Der Vermieter trägt keine weiteren Kosten bei Ausfall seines Mietfahrzeuges und übernimmt keine Kosten eines weiteren Ersatzleihfahrzeuges von Dritten.
8.1
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild - oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.
Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat dem Vermieter ferner unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
8.2
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus § 7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.
8.3
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
8.4
Entsteht während der Mietzeit ein Schaden an dem Kfz, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
9.1
Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
Im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.
9.2
Wir übernehmen keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen, in denen wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere einer der folgenden Fälle:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch,
- vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs,
- der Versuch, uns einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft zu verschweigen oder einen solchen zu verbergen,
- Nutzung des Mietfahrzeuges bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten.
Besondere Vereinbarungen werden schriftlich im Mietvertrag festgehalten.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gespeichert werden. Zur Identitätsprüfung darf der Personalausweis und der Führerschein fotografiert/kopiert werden. Das Fahrzeug wird GPS überwacht und der Mieter ist damit einverstanden. Die Fahrdaten werden bis zu einem Jahr gespeichert.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bremerhaven.